Soforthilfe Hochwasser 2024
Hilfsprogramm für gärtnerische Flächen und Sonderkulturen

Zerstörter Feldstadel und Vermurungen

© Alfons Leitenbacher

Weiterbewirtschaftung überschwemmter gärtnerischer Flächen und Sonderkulturen.

Durch die Unwetter Ende Mai und Anfang Juni 2024 wurden in Teilen Bayerns erhebliche Schäden durch Hochwasser verursacht. Das "Hilfsprogramm Soforthilfe Hochwasser 2024" soll Schäden in der Landwirtschaft einschließlich Gartenbau teilweise ausgleichen.

1. Wo sind Informationen abrufbar?

Die wichtigste Informationen zum geplanten Hilfsprogramm und zur Weiterbewirtschaftung überschwemmter landwirtschaftlicher Flächen finden Sie unter:
Auf den genannten Internetseiten werden auch die Formulare für eine Antragstellung "Hilfsprogramm Soforthilfe Hochwasser 2024" bereitgestellt. Die erforderlichen Unterlagen sind dort aufgelistet und können bei Bedarf heruntergeladen, ausgefüllt und ausgedruckt werden.

2. Dokumentation der Schäden

Durch die Naturkatastrophe entstandene Schäden müssen zeitnah und vor deren Beseitigung dokumentiert werden! Schäden, zu denen keine aussagekräftigen, zeitnah gefertigten Dokumentationen vorgelegt werden können, werden nicht ausgeglichen. Eine Schadensschätzung, die lediglich auf den Aussagen eines Geschädigten beruht, wird nicht anerkannt.

Die FAL-BY-App ermöglicht georeferenzierte Aufnahmen der durch das Hochwasser geschädigten Flächen, Gebäude o. ä. Dazu ist im Menü die Funktion "Kamera" für proaktive Fotos zu verwenden. Um solcherart erstellte georeferenzierte Fotos für Dokumentationszwecke im Antragsverfahren einsetzen zu können, sind Screenshots der entsprechenden Fotos aus der Galerie in FAL-BY zu erstellen.

Ergänzend dazu sind die entstandenen Schäden möglichst durch Aufzeichnungen oder andere Unterlagen aussagekräftig und nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Formulare zur Schadensmeldung mit einer Dokumentationshilfe der Schäden stehen bereits im Internet zum Download zur Verfügung.

3. Eckpunkte zum Hilfsprogramm (Stand: 28.06.2024)

  • Bei einem Mindestschaden von 5.000 Euro kann ein Ausgleich von bis 50 % des Gesamtschadens, maximal 50.000 Euro erfolgen, sofern der Schaden nicht versicherbar ist. Schäden in einem Umfang von bis zu 5.000 € werden nicht ausgeglichen.
    Schäden an Feldbeständen (mit Ausnahme von bestimmten gärtnerischen Kulturen (z.B. Zierpflanzen, Stauden und Baumschulware)) sind nicht versicherbar, so dass hier in der Regel ein Ausgleich von 50 % erfolgen kann.
  • Bei versicherbaren Schäden ist der Ausgleich auf 25 % begrenzt. Dieser Sachverhalt trifft für die meisten Gebäudeschäden zu.
  • Als ausgleichsfähige Schäden gelten nur Schäden, die ab dem 31. Mai 2024 durch Hochwasser/Überschwemmung entstanden sind. Zu den ausgleichsfähigen Schäden gehören auch Reparaturen / Beräumungen von Produktionsflächen und Gebäuden sowie die Instandsetzung von Versorgungswegen und Schäden durch Vernichtung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Betriebsmitteln (z.B. Kulturschutznetze oder Mulchfolien).
    Dagegen sind Schäden infolge von Starkregen (z.B. Erosionsschäden an einem hängigen Feldstück) nicht ausgleichsfähig.
  • Die Ausgleichszahlungen dürfen nicht zu einer Überkompensation des Gesamtschadens führen. Andere staatliche Hilfsgelder sowie Mittel Dritter, etwa Versicherungsleistungen oder Spenden, müssen daher bei der Berechnung der Schadenssumme in Abzug gebracht werden.
  • Unbare Eigenleistungen (z.B. Geröllbeseitigung mit dem eigenen Schlepper) sind nicht ausgleichsfähig.

Die Ermittlung der Höhe des Gesamtschadens muss durch die Schätzung eines anerkannten unabhängigen Sachverständigen (z. B. Schadenschätzer des BBV) oder eines Versicherungsunternehmens erfolgen.

Landwirtschaftliche Kulturen
Landwirtschaftliche Kulturen werden in der Regel durch einen Schadensschätzer des BBV begutachtet. Hierzu sollten Sie sich direkt an Ihre BBV-Geschäftsstelle wenden, weil von dort aus die Koordination der Schätzer erfolgt und diese aufgrund der anstehenden Vielzahl von Fällen nicht mit dem Koordinierungsaufwand belastet werden sollen.
Gartenbauliche Kulturen
Bei gartenbaulichen Kulturen erfolgt die Feststellung Hochwasser, Flächen und Grad der Schädigung durch ein Versicherungsunternehmen. Die Koordination erfolgt hier über die jeweilige Abteilung Gartenbau. Sollte im Fall einer Schadensermittlung durch einen Schätzer die Mindestschadenshöhe nicht erreicht werden, so sind die Kosten für den Schätzer vollständig vom Auftraggeber zu erbringen. Bei gärtnerischen Kulturen erfolgt die Schadensermittlung entweder über Schadenspauschalen oder über 3- bzw. 5-jährige betriebsindividuelle Vergleichswerte. Bitte beachten Sie daher, dass Sie bei der Entschädigung über Vergleichswerte Ihre entsprechenden betrieblichen Daten den Abteilungen Gartenbau zur Verfügung stellen müssen.

4. Antragsverfahren

Die Antragstellung erfolgt bei Sonderkulturen unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare bei der Abteilung Gartenbau am AELF Fürth-Uffenheim, das für die Regierungsbezirke Mittelfranken und die Oberpfalz zuständig ist. Das Antragsformular kann online abgerufen werden:

Weitere Unterlagen, die als Anlagen mit dem Antrag eingereicht werden müssen, stehen ebenfalls bereits zur Verfügung.

5. Ansprechpartner am AELF Fürth-Uffenheim

Unser AELF unterstützt Sie und steht für Fragen zur Verfügung.

Uta Hübner
AELF Fürth-Uffenheim
Jahnstraße 7
90763 Fürth
Telefon: 0911 99715-1421
Fax: 0911 99715-1600
E-Mail: poststelle@aelf-fu.bayern.de

6. Sonstige Förderprogramme

6.1. Soforthilfe Haushalt/Hausrat

Für betroffene Privathaushalte hat das Staatsministerium der Finanzen und Heimat eine bayernweite "Soforthilfe Haushalt/Hausrat" sowie eine "Soforthilfe Ölschäden an Gebäuden" aufgelegt. Hier sind Zahlungen von bis zu 5.000 Euro je Haushalt bzw. bis zu 10.000 € bei Ölschäden je Wohngebäude möglich. Diese Hilfen können auch von landwirtschaftlichen Haushalten (Privatbereich!) in Anspruch genommen werden. Ein entsprechender Antrag ist beim Landratsamt zu stellen.

6.2. Notstandsbeihilfe

Durch die Unwetterereignisse nachweislich in ihrer Existenz gefährdete land- und forstwirtschaftliche Unternehmen können einen Antrag im Rahmen der Notstandsbeihilfen aus dem Härtefonds des StMFH einreichen. Die Hilfeleistungen betragen hier in Abhängigkeit der finanziellen Leistungskraft der Geschädigten bis zu 100 %.